Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 381, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 381

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 381

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 381,
  1. Absatz einsDie Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;
    2. Ziffer 2
      die Gebühren der Sachverständigen;
    3. Ziffer 2 a
      soweit nicht nach Absatz 6, vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach Paragraph 126, Absatz 2 a, einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;
    4. Ziffer 3
      eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
    5. Ziffer 4
      die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;
    6. Ziffer 5
      die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3,, 116 Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
    7. Ziffer 6
      die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
    8. Ziffer 7
      die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
    9. Ziffer 8
      die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;
    10. Ziffer 9
      einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66 b,) bis zu 1 000 Euro.
  2. Absatz 2Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 389, bis

391.

  1. Absatz 3Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Absatz 5,):
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis 5 000 Euro
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro
    4. Ziffer 4
      im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro
  2. Absatz 4Spricht ein Landesgericht lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind.
  3. Absatz 5Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Absatz 3, sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5 aBei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Absatz 5, bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6Die Kosten für Übersetzungshilfe (Paragraph 56,) bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.
  6. Absatz 7Die durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

1. Zu den Rechten sprachlicher Minderheiten siehe das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976.
2. Zu den Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 StVG, BGBl. Nr. 144/1969, und § 60 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
3. Zu den Kosten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 227 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
4. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Strafvollzugsgesetz, Jugendgerichtsgesetz, Finanzstrafgesetz, Verwahrungshaft, Zeugengebühr

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229382

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P381/NOR40229382