(1)Absatz eins,Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) unddes Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) und
der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.