Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Bezirksgericht

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
    1. Ziffer eins
      des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
    2. Ziffer 2
      des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
    3. Ziffer 3
      des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB),
    4. Ziffer 4
      des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB),
    6. Ziffer 6
      des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
    7. Ziffer 7
      des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
    8. Ziffer 8
      des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB),
    9. Ziffer 9
      des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. Fall StGB) und
    10. Ziffer 10
      der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P30/NOR40092917

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