Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 286

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 286

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 286,
  1. Absatz eins,Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.
  2. Absatz eins a,In den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.
  3. Absatz 2,Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  4. Absatz 4,Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 3,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

Schlagworte

Pflichtverteidiger, Amtsverteidiger

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P286/NOR40221596

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