Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 286

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 286

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 286,
  1. Absatz eins,Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 66,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,)

  2. Absatz 2,Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  3. Absatz 4,Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 3,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

Schlagworte

Pflichtverteidiger, Amtsverteidiger

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P286/NOR40267193

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