Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 286

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 286

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 286,
  1. Absatz eins,Wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anberaumt, so ist die Vorladung des Angeklagten sowie des allenfalls einschreitenden Privatanklägers in der Art vorzunehmen, daß sie diese wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag erhalten. Dabei ist ihnen zu bedeuten, daß im Fall ihres Ausbleibens ihre Beschwerden und Ausführungen vorgetragen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden würden.
  2. Absatz 2,Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.
  3. Absatz 3,Hat er einen Verteidiger bereits namhaft gemacht, so ist die Vorladung nur an diesen zu richten.
  4. Absatz 4,Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 89,)

Schlagworte

Pflichtverteidiger, Amtsverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030607

Alte Dokumentnummer

N2197523960S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P286/NOR12030607

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