Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 286,

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 286,

  1. Absatz einsVom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.
  2. Absatz eins aIn den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.
  3. Absatz 2Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,)

  4. Absatz 4Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 3,). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

Anmerkung

1. Zur Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Angeklagten siehe Paragraph 38, Absatz 2, JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,.

2. Zur Verständigung der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe Paragraph 200, Absatz 2, Litera c, FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,.

3. ÜR: Art. römisch VI, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,.

Schlagworte

Pflichtverteidigung, Vorbereitungsfrist, Jugendgerichtsgesetz,

Finanzstrafgesetz

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221596