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Strafprozeßordnung 1975 § 232
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 231 am 31.12.2007
§ 233 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 232 heute
§ 232 gültig ab 01.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
§ 232 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 232 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 232
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung
§ 232.
Paragraph 232,
(1)
Absatz eins,
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
(2)
Absatz 2,
Er ist verpflichtet, die Ermittelung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
(3)
Absatz 3,
Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.
(4)
Absatz 4,
Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.
Schlagworte
Ermittlung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030537
Alte Dokumentnummer
N2197523890S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P232/NOR12030537
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