Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 232

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

Paragraph 232,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
  2. Absatz 2,Er ist verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
  3. Absatz 3,Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.
  4. Absatz 4,Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164031

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P232/NOR40164031

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