BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 232Paragraph 232
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung
§ 232.Paragraph 232,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
(2)Absatz 2,Er ist verpflichtet, die Ermittelung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
(3)Absatz 3,Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.
(4)Absatz 4,Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.