Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 232

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

Paragraph 232,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
  2. Absatz 2,Er ist verpflichtet, die Ermittelung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
  3. Absatz 3,Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.
  4. Absatz 4,Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.

Schlagworte

Ermittlung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P232/NOR40092961

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