Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch achtzehn. Hauptstück
Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile

römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraph 228,
  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht soll dahin wirken, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren Personenkreis führt. Die Aufnahme von Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung ist zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030532

Alte Dokumentnummer

N2197523885S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P228/NOR12030532

Navigation im Suchergebnis