Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 228

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

14. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraph 228,
  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.
  2. Absatz 2,An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den Paragraphen 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.
  3. Absatz 3,Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
  4. Absatz 4,Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

Schlagworte

Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092958

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P228/NOR40092958

Navigation im Suchergebnis