Absatz eins,Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.