Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch achtzehn. Hauptstück
Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile

römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraph 228,
  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. Es ist nur erwachsenen und unbewaffneten Personen gestattet, als Zuhörer bei der Hauptverhandlung zu erscheinen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden.
  2. Absatz 2,Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

Schlagworte

Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036886

Alte Dokumentnummer

N2199329490J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P228/NOR12036886

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