Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 183

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Haftort

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Beschuldigte sind in der Justizanstalt des für die Entscheidung über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zuständigen Gerichts anzuhalten. Soweit dies – insbesondere im Interesse einer wirtschaftlichen Führung der Justizanstalten – notwendig ist, können weibliche Beschuldigte in der Justizanstalt eines benachbarten Gerichts angehalten werden.
  2. Absatz 2,Wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der in Paragraph 182, enthaltenen Grundsätze notwendig ist, hat das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt anzuordnen. Eine solche Anordnung kann mit Zustimmung des Beschuldigten auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden.
  3. Absatz 3,Ab Beginn des Hauptverfahrens (Paragraph 210, Absatz 2,) kann das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen als der nach Absatz eins, bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind.
  4. Absatz 4,Vor einer Änderung des Haftortes sind der Beschuldigte, Staatsanwaltschaft und Gericht zu hören; nach der Überstellung sind Staatsanwaltschaft, Gericht und der Verteidiger durch die nunmehr zuständige Justizanstalt unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Nach Rechtswirksamkeit der Anklage ist der Angeklagte, soweit die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts begründet wird, unverzüglich in die Justizanstalt des nunmehr zuständigen Landesgerichts zu überstellen.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40168003

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P183/NOR40168003

Navigation im Suchergebnis