Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Behandlung der Untersuchungshäftlinge

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40014492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P183/NOR40014492

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