Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Behandlung der Untersuchungshäftlinge

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 54,)
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030485

Alte Dokumentnummer

N2197523838S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P183/NOR12030485

Navigation im Suchergebnis