Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Haftort

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Beschuldigte sind in der Justizanstalt des für die Entscheidung über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zuständigen Gerichts anzuhalten. Soweit dies – insbesondere im Interesse einer wirtschaftlichen Führung der Justizanstalten – notwendig ist, können weibliche Beschuldigte in der Justizanstalt eines benachbarten Gerichts angehalten werden.
  2. Absatz 2,Wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der in Paragraph 182, enthaltenen Grundsätze notwendig ist, hat das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt anzuordnen. Eine solche Anordnung kann mit Zustimmung des Beschuldigten auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden.
  3. Absatz 3,Nach Fällung des Urteils erster Instanz kann das Bundesministerium für Justiz die Zuständigkeit einer anderen als der nach Absatz eins, bestimmten Justizanstalt anordnen, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe erwartet werden kann, die Überstellung im Interesse des Angeklagten liegt oder einer besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient, Nachteile für das Strafverfahren nicht zu befürchten sind und der Angeklagte zustimmt.
  4. Absatz 4,Vor einer Änderung des Haftortes sind Staatsanwaltschaft und Gericht zu hören; nach der Überstellung sind sie und der Verteidiger durch die nunmehr zuständige Justizanstalt unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Nach Rechtswirksamkeit der Anklage ist der Angeklagte, soweit die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts begründet wird, unverzüglich in die Justizanstalt des nunmehr zuständigen Landesgerichts zu überstellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P183/NOR40092940

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