Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 182,

Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)

Schlagworte

Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030484

Alte Dokumentnummer

N2197523837S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P182/NOR12030484

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