Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 182

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft

Allgemeines

Paragraph 182,
  1. Absatz eins,Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (Paragraph 173, Absatz 2,) entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen verhafteten Beschuldigten nur insoweit auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig und zur Erreichung des Haftzwecks (Absatz eins,) oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt notwendig ist.
  3. Absatz 3,Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass
    1. Ziffer eins
      für Beschuldigte die Vermutung der Unschuld gilt,
    2. Ziffer 2
      Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
    3. Ziffer 3
      schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges auf geeignete Weise entgegengewirkt wird.
  4. Absatz 3 a,Ein Waffengebrauch im Sinne des Paragraph 105, Absatz 6, Ziffer 3, StVG ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehalten wird und auf Grund der Art oder Ausführung der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder seines Vorlebens anzunehmen ist, dass er für die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder das Vermögen anderer Personen eine besondere Gefahr darstellt.
  5. Absatz 4,Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinn nach anzuwenden.
  6. Absatz 5,Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft für alle Anhaltungen nach diesem Gesetz, die in einer Justizanstalt vollzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106003

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P182/NOR40106003

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