Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1983,
BG
Paragraph 182
01.07.1983
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.
Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
Pflichtverteidiger
26.05.2025
10002326
NOR12030484
N2197523837S