(4)Absatz 4,Gegen einen Beschluß nach Abs. 3 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Erkennt der Gerichtshof zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 sinngemäß.Gegen einen Beschluß nach Absatz 3, steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Erkennt der Gerichtshof zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 sinngemäß.