Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 182,
  1. Absatz eins,Die Haftverhandlung leitet der Untersuchungsrichter; sie ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt und der Bewährungshelfer sind vom Termin zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muß durch einen Verteidiger vertreten sein.
  3. Absatz 3,Zunächst trägt der Staatsanwalt seinen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äußern. Die Parteien können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit er dies für zweckmäßig hält; die Parteien haben das Fragerecht. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Sodann entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluß; dieser ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 und 8 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Gegen einen Beschluß nach Absatz 3, steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Erkennt der Gerichtshof zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036875

Alte Dokumentnummer

N2199329479J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P182/NOR12036875

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