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Strafprozeßordnung 1975 § 178
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 177 am 08.09.2026
§ 179 am 08.09.2026
Alle Fassungen
§ 178 heute
§ 178 gültig ab 01.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
§ 178 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 178 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 178 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 178
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
Höchstdauer der Untersuchungshaft
§ 178.
Paragraph 178,
(1)
Absatz eins,
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft folgende Fristen nicht übersteigen:
1.
Ziffer eins
zwei Monate, wenn der Beschuldigte nur aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 2), im Übrigen
zwei Monate, wenn der Beschuldigte nur aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2,), im Übrigen
2.
Ziffer 2
sechs Monate, wenn er wegen des Verdachts eines Vergehens, ein Jahr, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens und zwei Jahre, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, angehalten wird.
(2)
Absatz 2,
Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft jedoch nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
(3)
Absatz 3,
Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Angeklagter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.
Im RIS seit
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40164026
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P178/NOR40164026
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