Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Höchstdauer der Untersuchungshaft

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft folgende Fristen nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      zwei Monate, wenn der Beschuldigte nur aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2,), im Übrigen
    2. Ziffer 2
      sechs Monate, wenn er wegen des Verdachts eines Vergehens, ein Jahr, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens und zwei Jahre, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, angehalten wird.
  2. Absatz 2,Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft jedoch nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
  3. Absatz 3,Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Beschuldigter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P178/NOR40050637

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