Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Höchstdauer der Untersuchungshaft

Paragraph 178,

  1. Absatz einsBis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft folgende Fristen nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      zwei Monate, wenn der Beschuldigte nur aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2,), im Übrigen
    2. Ziffer 2
      sechs Monate, wenn er wegen des Verdachts eines Vergehens, ein Jahr, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens und zwei Jahre, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, angehalten wird.
  2. Absatz 2Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft jedoch nur dann aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
  3. Absatz 3Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Angeklagter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.