Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Wenn der Beschuldigte nach seiner Vernehmung der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig bleibt und einer der im Paragraph 175, erwähnten Fälle vorhanden ist, kann das für die Vorerhebungen zuständige Bezirksgericht (Paragraph 89,) beschließen, daß der Beschuldigte bis auf weitere Weisung des Untersuchungsrichters in Verwahrung zu bleiben habe.
  2. Absatz 2,Dieser Beschluß samt Gründen ist dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen; diese Mitteilung ist im Protokoll zu vermerken. Verlangt jedoch der Beschuldigte, vor den Untersuchungsrichter gestellt zu werden, so ist er längstens binnen achtundvierzig Stunden an ihn abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030480

Alte Dokumentnummer

N2197523833S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P178/NOR12030480

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