Absatz eins,Wenn der Beschuldigte nach seiner Vernehmung der ihm zur Last gelegten Tat verdächtig bleibt und einer der im Paragraph 175, erwähnten Fälle vorhanden ist, kann das für die Vorerhebungen zuständige Bezirksgericht (Paragraph 89,) beschließen, daß der Beschuldigte bis auf weitere Weisung des Untersuchungsrichters in Verwahrung zu bleiben habe.