(3)Absatz 3,Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die nicht in der Justizanstalt des zuständigen Gerichts angehalten werden (§ 183), gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die nicht in der Justizanstalt des zuständigen Gerichts angehalten werden (Paragraph 183,), gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.