Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Haftverhandlung

Paragraph 176,
  1. Absatz einsEine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:
    1. Ziffer eins
      vor Ablauf der Haftfrist,
    2. Ziffer 2
      ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (Paragraph 173 a,) beantragt wird,
    3. Ziffer 3
      sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.
  2. Absatz 2Die Haftverhandlung leitet das Gericht; sie ist nicht öffentlich. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Verteidiger, die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, und der Bewährungshelfer sind vom Termin zu verständigen.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die nicht in der Justizanstalt des zuständigen Gerichts angehalten werden (Paragraph 183,), gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.
  4. Absatz 4Zunächst trägt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte, sein gesetzlicher Vertreter und sein Verteidiger haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äußern. Staatsanwaltschaft und Beschuldigter können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Anregung Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit dies für die Beurteilung der Haftfrage erforderlich ist. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Sodann entscheidet das Gericht über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft. Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach Absatz 4, ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Beschlusses einzubringen; Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40124603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P176/NOR40124603

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