Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (Paragraph 175,) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.
  2. Absatz 2,Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern. Diese Frist kann um den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber um 24 Stunden, überschritten werden, wenn der Verdächtigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes festgenommen wurde.

Schlagworte

Verständigung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036869

Alte Dokumentnummer

N2199329473J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P176/NOR12036869

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