(2)Absatz 2,Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern. Diese Frist kann um den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber um 24 Stunden, überschritten werden, wenn der Verdächtigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes festgenommen wurde.