Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 176, (1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (Paragraph 175,) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist.

  1. Absatz 2Wird eine der im Paragraph 158, erwähnten Personen in Haft genommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, noch vor dem Vollzuge des Haftbefehles in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.

Schlagworte

Verständigung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030478

Alte Dokumentnummer

N2197523831S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P176/NOR12030478

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