(2)Absatz 2Wird eine der im § 158 erwähnten Personen in Haft genommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, noch vor dem Vollzuge des Haftbefehles in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.Wird eine der im Paragraph 158, erwähnten Personen in Haft genommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, noch vor dem Vollzuge des Haftbefehles in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.