Absatz eins,Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:
- Ziffer einsvor Ablauf der Haftfrist,
- Ziffer 2ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (Paragraph 173 a,) beantragt wird,
- Ziffer 3sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.