Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 155
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2018
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
Verbot der Vernehmung als Zeuge
§ 155.Paragraph 155,
(1)Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
(2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.
Anmerkung
Art. 3 Z 17 des Strafrechtsänderungsgesetz 2015,
BGBl. I Nr. 112/2015, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „
BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „
BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Art. 1 Z 38 des Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016,
BGBl. I Nr. 26/2016, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „
BGBl. I Nr. 102/2014“ durch das Zitat „
BGBl. I Nr. 101/2014“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden, da mit
BGBl. I Nr. 101/2014 Z 3 neu mit diesem Zitat erlassen wurde.
Im RIS seit
23.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40181040