Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 155

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verbot der Vernehmung als Zeuge

Paragraph 155,
  1. Absatz einsAls Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
    1. Ziffer eins
      Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
    2. Ziffer 2
      Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
    3. Ziffer 3
      Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40221672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P155/NOR40221672

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