Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verbot der Vernehmung als Zeuge

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
    1. Ziffer eins
      Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
    2. Ziffer 2
      Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
    3. Ziffer 3
      Mitglieder eines Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG und eines nach Artikel 52 a, B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses sowie Personen, die sonst berechtigterweise bei der Sitzung anwesend waren, soweit sie gemäß Paragraph 310, Absatz 2, StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050614

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P155/NOR40050614

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