Mitglieder eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG und eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses sowie Personen, die sonst berechtigterweise bei der Sitzung anwesend waren, soweit sie gemäß § 310 Abs. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,Mitglieder eines Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG und eines nach Artikel 52 a, B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses sowie Personen, die sonst berechtigterweise bei der Sitzung anwesend waren, soweit sie gemäß Paragraph 310, Absatz 2, StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,