Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
- Ziffer einsGeistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
- Ziffer 2Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
- Ziffer 3Mitglieder eines Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG und eines nach Artikel 52 a, B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses sowie Personen, die sonst berechtigterweise bei der Sitzung anwesend waren, soweit sie gemäß Paragraph 310, Absatz 2, StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
- Ziffer 4Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.