Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
III. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchungrömisch drei. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 34)Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (Paragraph 112,). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,) (2)Absatz 2,Außerdem kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030408
Alte Dokumentnummer
N2197523761S