Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (Paragraph 112,). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)
  2. Absatz 2,Außerdem kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030408

Alte Dokumentnummer

N2197523761S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P109/NOR12030408

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