Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 109

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Definitionen

Paragraph 109,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Sicherstellung“
    1. Litera a
      die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten und
    2. Litera b
      das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Vermögenswerte,
  2. Ziffer eins a
    „Vermögenswerte“ Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen,
  3. Ziffer 2
    „Beschlagnahme“
    1. Litera a
      eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Ziffer eins, und
    2. Litera b
      das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
  4. Ziffer 2 a
    „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von
    1. Litera a
      Datenträgern und darauf gespeicherten Daten,
    2. Litera b
      Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder
    3. Litera c
      Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind (Litera a und b), die zuvor nach Ziffer eins, Litera a, sichergestellt wurden,
    zum Zweck der Auswertung von Daten,
  5. Ziffer 2 b
    „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Ziffer 2 a, in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang,
  6. Ziffer 2 c
    „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes,
  7. Ziffer 2 d
    „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Ziffer 2 b,) erfolgt,
  8. Ziffer 2 e
    „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Ziffer 2 a,) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz,
  9. Ziffer 3
    „Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (Paragraphen 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,),
  10. Ziffer 4
    „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P109/NOR40267173

Navigation im Suchergebnis