Absatz eins,Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (Paragraph 112,). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)