Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (Paragraph 112,).
  2. Absatz 2,Außer diesem Fall kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden. Gegen einen Beschluß des Untersuchungsrichters, mit dem über die Einstellung der Voruntersuchung entschieden wird, steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Anklägers hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036851

Alte Dokumentnummer

N2199329455J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P109/NOR12036851

Navigation im Suchergebnis