Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 63

  1. Absatz eins,Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
  2. Absatz 2,Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, Anwendung.
  3. Absatz 3,Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (Paragraph 56,) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012466

Alte Dokumentnummer

N1198810717F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P63/NOR12012466

Navigation im Suchergebnis