(3)Absatz 3,Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 nur zur Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, nur zur Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (Paragraph 56,) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.