Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 63

  1. Absatz eins,Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
  2. Absatz 2,Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre sowie des Präsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten des Rechnungshofes finden die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 Anwendung.
  3. Absatz 3,Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (Paragraph 56,) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264981

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P63/NOR40264981

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