(3)Absatz 3,Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (Paragraph 56,) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.