Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 63

  1. Absatz eins,Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
  2. Absatz 2,Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, Anwendung.
  3. Absatz 3,Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, nur zur Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (Paragraph 56,) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

Schlagworte

Schreibfehler, Sprachfehler

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011655

alte Dokumentnummer

N11986148860