Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.1986
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 31Paragraph 31
(1)Absatz eins,Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.
Anmerkung
vgl. Art. 18 Abs. 3 und 55 Abs. 2 B-VG
Schlagworte
Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten
Im RIS seit
17.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264970