Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Außerkrafttretensdatum

25.07.2012

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Artikel 18, Absatz 3 und Artikel 55, Absatz 2, B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im Paragraph 30, festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

Schlagworte

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12160092

Alte Dokumentnummer

N1199657419J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P31/NOR12160092

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