Absatz eins,Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.