Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Der Hauptausschuß wählt den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

Anmerkung

vgl. Art. 18 Abs. 3 und 55 Abs. 2 B-VG

Schlagworte

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Erlassung von Notverordnungen des Bundespräsidenten

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011646

Alte Dokumentnummer

N11986148540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P31/NOR12011646

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