Bundesrecht konsolidiert

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Verwundetenmedaillengesetz § 6

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, 5, oder 6 oder einer nach Paragraph 4, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder die Verwundetenmedaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 220 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40139129

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P6/NOR40139129

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